Bieter, die bei einer Auktion ohne tatsächliche Kaufabsicht Angebote abgegeben haben, können vom Verkäufer wirksam mit einer Vertragsstrafe von bis zu 30 Prozent des letzten Gebots belegt werden. Das Amtsgericht Bremen hat erst kürzlich einen solchen Spaßbieter zur Zahlung von 1.700 EUR verurteilt; die Anwaltskosten der Gegenseite sowie die Versteigerungsgebühr musste er hingegen nicht bezahlen. Derartige Vertragsstrafenregelungen dürfen zwar nicht in AGB festgeschrieben werden, Privatverkäufer können solche Klauseln jedoch individuell wirksam vereinbaren.